Allgemeine Geschäftsbedingungen

Becker medienagentur

§ 1 Geltungsbereich
§ 1.1 Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Becker Medienagentur, Marina Becker, Kauler Feld 17, 51429 Bergisch Gladbach (im folgenden "Becker medienagentur" genannt). Bei Auftragserteilung durch den Kunden gelten diese AGB als stillschweigend anerkannt. Die Becker medienagentur behält sich vor, diese AGB einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Mit der Mitteilung der Änderung bzw. Zusendung der neuen AGB werden diese für den Kunden sofort wirksam, sofern nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widersprochen wird.
§ 1.2 Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Becker Medienagentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
§ 1.4 Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sowie die Aufhebung von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Formerfordernis.
§ 2 Zusammenarbeit
§ 2.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichung von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
§ 2.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Becker medienagentur unverzüglich mitzuteilen.
§ 2.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
§ 2.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 2.5 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
§ 2.6 Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird die Becker medienagentur während des Gesprächs einen Vermerk erstellen. Der Vermerk ist dem Kunden bei einem persönlichen Gespräch nach Erstellung vorzulegen oder anderenfalls spätestens eine Woche nach dem Informationsaustausch zu übermitteln. Der Vermerk ist von dem Kunden nach Vorlage zu unterschreiben und wird dadurch anerkannt. Bei späterer Übermittlung des Vermerks hat der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche eine Ergänzung oder erforderlichenfalls eine Berichtigung des Vermerks vorzunehmen. Bei Nichtvorlage oder nicht fristgerechter Berichtigung oder Ergänzung des Vermerks gilt dessen Inhalt als anerkannt. Eine Berichtigung oder Ergänzung berechtigt die Becker medienagentur innerhalb einer Woche zur Aufnahme erneuter Verhandlungen über die berichtigten oder ergänzten Punkte.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Kunden
§ 3.1 Der Kunde unterstützt die Becker medienagentur bei den vertraglich geregelten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Becker medienagentur hinsichtlich der von der Becker medienagentur zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
§ 3.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
§ 3.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat der Becker medienagentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Becker medienagentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwendbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Digitalisierung oder Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
§ 3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§ 3.5 Der Kunde trägt die volle Verantwortung und Haftung für Inhalte der von ihm der Becker medienagentur zur Verfügung gestellten Materialien, sowie deren Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die gegen Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie gegen die guten Sitten verstoßen oder hierzu geeignet sind. Der Kunde stellt sicher, dass die Becker medienagentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Ebenso übernimmt die Becker medienagentur keine Haftung und Schadenersatz für Schäden und Folgeschäden, die aus Falschaussagen des Kunden oder allen anderen von der Becker medienagentur mit den Materialien des Kunden erstellten Publikationen entstehen. Hiermit befreit sich die Becker medienagentur von jeglicher Prüfungspflicht der Inhalte der Publikationen hinsichtlich ihrer Richtigkeit. Für nicht eingetretene erwartete Gewinne aus den von der Becker medienagentur erstellten Publikationen haftet die Becker medienagentur nicht.
§ 4 Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Becker medienagentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Becker medienagentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn der Becker medienagentur auf Grund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§ 5 Termine
§ 5.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen seitens der Becker medienagentur nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.
§ 5.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach §286 Absatz 2 des BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
§ 5.3 Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Einbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerung durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Becker medienagentur nicht zu vertreten und berechtigen die Becker medienagentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Becker medienagentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
§ 6 Leistungsänderungen
§6.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Becker medienagentur zu erbringenden Leistung ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Becker medienagentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Becker medienagentur von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
§ 6.2 Die Becker medienagentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Becker medienagentur, dass zu erbringende Leistungen auf Grund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Becker medienagentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Becker medienagentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen. Das eingeleitete Änderungsverfahren endet damit.
§ 6.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Becker medienagentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
§ 6.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
§ 6.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistung zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
§ 6.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Becker medienagentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
§ 6.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Becker medienagentur berechnet.
§ 6.8 Die Becker medienagentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von der Becker medienagentur für den Kunden zumutbar ist.
§ 7 Vergütung
§ 7.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Reisezeit und Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Für die reine Reisezeit kann ein Stundensatz von 75,00 Euro in Ansatz gebracht werden. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Becker medienagentur eine Handling Fee in Höhe von 15 % der Kosten des Dritten erheben.
§ 7.2 Die Vergütung der Becker medienagentur erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird. Bei kurzfristigen Aufträgen erfolgt eine Rechnungsstellung nach Leistungserbringung. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Becker medienagentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Becker medienagentur ist berechtigt, die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Becker medienagentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
§ 7.3 Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarungen über die Vergütung der Becker medienagentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Becker medienagentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
§ 7.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7.5 Rechnungen der Becker medienagentur sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
§ 7.6 Die Becker medienagentur berechnet Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz ((DÜG). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Becker medienagentur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
§ 7.7 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Becker medienagentur die entstandenen Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Becker medienagentur kann ohne Schadens-/ Aufwandsdarlegung eine Kostenpauschale von EUR 7,50 verlangen. Wurde vom Kunden eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, der Becker medienagentur jede Änderung seiner Bankverbindung sofort mitzuteilen.
§ 7.8 Ist der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von Becker medienagentur nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
§ 7.9 Bei länger andauernden Projekten behält die Becker medienagentur sich die Erstellung von Teilrechnungen vor; mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden.
§7.10 Becker medienagentur behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.
§ 7.11 Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 1.eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Kunde verpflichtet ist, auf Anforderung der Becker medienagentur diese eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Becker medienagentur kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.
§7.12 Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Becker medienagentur sind sofort nach Rechnungserhalt, aber spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
§ 7.12 Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung der Becker medienagentur, ist die Becker medienagentur berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils i.S.d. §321 BGB gefährdet wird,
§ 7.13 Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Becker medienagentur dem Kunden für jede erfolget Zahlungserinnerung eine Gebühr von 15,00 Euro berechnen.
§ 7.14 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Becker medienagentur vorbehalten.
§ 8 Rechte
§ 8.1 Die Becker medienagentur gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsmäßig zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§69 d und e UrhG.
§ 8.1 Sind Lichtbilder Gegenstand der Leistungen, so gelten diesbezüglich die allgemeinen Geschäftsbedingungen FOTO.
§ 8.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
§ 8.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistung nur widerruflich gestattet. Die Becker medienagentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
§ 9.1 Die Becker medienagentur stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird die Becker medienagentur unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Becker medienagentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, so erlischt der Freistellungsanspruch.
§ 9.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Becker medienagentur – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 10 Rücktritt
§ 10.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Becker medienagentur diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§ 10.2 Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück aus Gründen, die die Becker medienagentur nicht zu vertreten hat, so fällt eine Verwaltungspauschale in Höhe von 150,00 Euro an.
§ 11 Haftung
§ 11.1 Die Becker medienagentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Becker medienagentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 11.2 Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 250,00 Euro.
§ 11.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Becker medienagentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
§ 11.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Becker medienagentur.
§ 11.5. Die Becker medienagentur haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellten, unter § 3.5 dieser AGB näher bezeichneten Materialien entstehen.
§ 12 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Becker medienagentur abzuwerben oder ohne Zustimmung der Becker medienagentur anzustellen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der Becker medienagentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 13 Geheimhaltung, Presseerklärung
§ 13.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zu Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
§ 13.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
§ 13.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
§ 13.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
§ 13.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
§ 14 Schlichtung
§ 14.1 Die Parteien versuchen mit allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
§ 14.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
§ 14.3 Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
§ 14.4 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einem Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
§ 14.5 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
§ 15 Sonstiges
§ 15.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
§ 15.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 15.3 Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 15.4 Die Becker medienagentur darf den Kunden auf der Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Becker medienagentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 16 Schlussbestimmungen
§ 16.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
§ 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
§ 16.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 16.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Abschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
§ 16.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Becker medienagentur.

Stand Juni 2009

 
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